Satzung
§ 1
Name, Sitz, Zweck
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung alternativer Streitschlichtung im Reiserecht"; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
(3) Zweck des Vereins ist es, Erkenntnisse, Akzeptanz, Organisation und Durchführung alternativer Streitschlichtung im Reiserecht, insbesondere hinsichtlich solcher nicht traditionell vermittelter Reiseleistungen zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Informationen für die Tourismuswirtschaft, durch den Austausch der Information und zwischen Mitgliedern und der Tourismuswirtschaft und anderen interessierten Dritten, durch Fortbildung der Öffentlichkeit, der Tourismuswirtschaft und der Reisekunden erreicht. Der Satzungszweck wird auch durch Vortragsveranstaltungen, Gedankenaustausch, Seminare, Herausgabe schriftlicher Publikationen, sowie allen anderen zweckmäßigen Handlungen erreicht.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Der Verband hat folgende Mitglieder:
Ordentliche
Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie
Personenvereinigungen werden, welche sich zu den Verbandszielen bekennen und
bereit sind, diese durch aktive Mitarbeit zu fördern.
Fördermitglieder. Fördermitglied können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigung werden, welche die Verbandsziele durch Beiträge und Spenden fördern und die vereinbarten Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen möchten.
(2) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm den Vereinzweck, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen, Gedankenaustausch, Mitgliederinformation und andere zweckdienliche Handlungen. Die Mitglieder des Vereins stellen ihren Kunden im Übrigen die Leistungen der Reiseschiedsstelle als Mittel der Streitschlichtung kostenlos zur Verfügung.
(3) Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden, die die nachfolgenden Qualifikationen alternativ erfüllen:
- Reiseveranstalter mit einem Umsatz von über 20 Mill Euro jährlich
- Reisevermittler mit einem Umsatz von über 12 Mill Euro jährlich
- Professoren an einer deutschen Hochschule, die sich im Rahmen der Forschungs- und Lehrtätigkeit mit Reiserecht befasst sind,
- zum Richteramt Befähigte, die beruflich mit Reiserecht befasst sind,
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Mitgliedsantrag. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(5) Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstands wegen ihrer Verdienste um den Verein ernannt. Der Vorstand kann eine Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung des Mitgliedsbeitrags vorsehen. Im Übrigen kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss auch solche Mitglieder ernennen, die die Qualifikation gem. Ziffer (3) nicht erfüllen, soweit dies aus Zwecken des Vereins geboten ist.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, Ausschluss oder Austritt.
(7) Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten durch Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Erklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Frist kommt es auf das Datum der Absendung an.
(8) Der Vorstand kann ein Mitglied aus einem wichtigen Grund ausschließen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied länger als sechs Monate mit der Zahlung der Beiträge in Verzug ist, das Mitglied sich vereinsschädlich verhält oder ein anderer, ähnlich schwer wiegender Grund vorliegt.
(9) Aus den gleichen Gründen kann die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften kann jeweils eine natürliche Person an den Veranstaltungen zu den allgemeinen Bedingungen, die für eine Teilnahme an dieser Veranstaltung durch den Veranstalter zugrunde gelegt werden, teilnehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Schäden erleiden könnte. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, einen vom Vorstand vorgeschlagenen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Zukunft festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass neue Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten haben. Der Vorstand ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Beitragspflichten in einer Beitragsordnung zu bestimmen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, für die befristete und dauernde Freistellung einzelner Mitglieder von ihrer Beitragspflicht im Interesse des Vereins gemeingültige Kriterien zu entwickeln und diese der Mitgliederversammlung vorzulegen. Soweit die Mitgliederversammlung diesen Kriterien zugestimmt hat, ist der Vorstand ermächtigt, bei Erfüllung dieser Kriterien einzelne Mitglieder ganz oder teilweise, befristet oder dauerhaft beitragsfrei zu stellen.
(3) Die Beitragsordnung wird vom Vorstand für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzt.
§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- A. die Mitgliederversammlung,
- B. der Vorstand,
- C. der Beirat.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im vierten Quartal des Jahres statt und wird vom Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder Email) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt im Verein durch das Mitglied bekannt gegebene Adresse einberufen. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern. Sie hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates;
- Entgegennahme des Rechnungsabschlusses des Vorstands;
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen in Form einer Beitragsordnung,
- Entlastung des Vorstands;
- Entlastung des Beirats;
- Beschlussfassung und Satzungsänderung;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Bestellung des Rechnungsprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf;
- Entscheidung über den Rechtsbehelf bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder bei Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand;
- Beschlussfassung über die Festsetzung der Beitragsfreistellungsvoraussetzungen.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung als dessen Versammlungsleiter. Bei dessen Verhinderung oder mit dessen Zustimmung leitet der stellvertretende Vorsitzende die Mitgliederversammlung als dessen Versammlungsleiter. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Vorstands oder eines Drittels der Mitglieder des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. In diesem Fall gilt § 7 Abs. 1, 3, 4 - 9 entsprechend.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder, für satzungsverändernde oder den Verein auflösende Beschlüsse bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und vertretenen Mitglieder.
(8) Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist zulässig. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen und muss zu Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand angezeigt werden.
§ 8
Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist insbesondere zuständig für die Erledigung des Schriftwechsels, die Buchführung, für die Vorbereitung von Vorstands- und Beiratssitzungen und für die Ansprache potentieller Mitglieder. Im Übrigen obliegt ihm die Organisation der Reiseschiedsstelle.
Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Vereinsleitung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und max. vier Beisitzern. Er ist auch bei Ausfall eines seiner Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen Versammlung des Beirats zur Führung der Geschäfte befugt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Falle eines Ausscheidens während der Amtszeit kann der Beirat ein Vereinsmitglied oder ein Beiratsmitglied in den Vorstand des Vereins bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode entsenden.
(4) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Seine Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die zweite ordentliche Mitgliederversammlung seit seiner Wahl stattfindet. Ist kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der bisherige Vorstand kommissarisch im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(5) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Bei Verhinderung beider kann jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Sitzungen des Vorstands. Er beruft die Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Beirats. Schriftliche, telefonische, fernschriftliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführte Sitzungen und Beschlussfassungen sind zulässig, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende dies für den Einzelfall anordnet.
(..) Der Vorstand bestimmt den Leiter der Reiseschiedsstelle für eine seiner Amtszeit entsprechende Dauer. Der Leiter kann nur aus wichtigem Grund von seiner Funktion entbunden werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Befugnisse und Aufgaben des Leiters, soweit dies die Reiseschiedsstelle betrifft, durch Vorstandsbeschluss zu bestimmten. Er wird hierzu eine interne Geschäftsordnung schriftlich erstellen.
(..) Der Vorstand ist weiterhin berechtigt, Organisationsplan und Ordnung der Reiseschiedsstelle aufzustellen, zu ändern und zu ergänzen. Der Vorstand kann insoweit die Einzelheiten der Verfahrensordnung ändern, neue Ordnungen erstellen und alle insoweit dem Betrieb der Reiseschiedsstelle dienenden und nützlichen Handlungen vorzunehmen.
(7) Zum Zwecke der Geschäftsführung des Vereins kann der Beirat dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Soweit in der Vereinssatzung bereits Bestimmungen enthalten sind, können diese durch eine Geschäftsordnung nicht geregelt werden. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Vereins Aufgaben übertragen oder geeignetes Personal dafür anstellen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Vorstand gem. § 26 BGB ist der Vorstand gem. § 8 (2) dieser Satzung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Es bleibt unbenommen, eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen, der/die die Geschäfte des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand führt.
§ 9
Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat haben; er besteht aus mindestens drei und maximal neun Personen aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins oder solcher Personen, die dem Vereinszweck fördernd und positiv gegenüberstehen.
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Verfügung. Vorstand und Beirat erlassen gemeinsam eine Beiratsordnung. Bei unterschiedlicher Auffassung zwischen Vorstand und Beirat über die Beiratsordnung gibt der einstimmige Beschluss des Beirats den Ausschlag.
(2) Der Beirat überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung für den Verein sind, unmittelbar eingebunden. Der Vorstand leistet dem Beirat jährliche Rechenschaft über die Aktivitäten des Vereins auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Beirat tritt einmal im Jahr zusammen, um auf dieser Grundalge die Gesamtentwicklung des Vereins zu beurteilen.
(3) Der Beirat soll vornehmlich Vorschläge an den Verein unterbreiten, die den Vereinszweck fördern und den Betrieb der Reiseschiedsstelle erleichtern. Hierzu gehört insbesondere die inhaltliche Gestaltung der Veranstaltungen, die Ansprache potentieller neuer Mitglieder oder solcher Unternehmen, die die Reiseschiedsstelle nutzen wollen. Zu diesem Zweck trifft der Beirat sich in jedem Quartal einmal.
(4) Ein Kandidat für den Beirat kann von jedem Mitglied des Vereins vorgeschlagen werden. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
(5) Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung in öffentlicher Wahl gewählt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt hierfür zunächst mehrheitlich einen Wahlleiter, der selbst nicht für den Beirat kandidieren darf. Der Wahlleiter ruft im Anschluss daran die Wahl zum Beirat auf. Die anwesenden ordentlichen, wirksam aufgenommenen Mitglieder machen Wahlvorschläge. Es können hierbei auch bei der Mitgliederversammlung nicht anwesende Personen vorgeschlagen und gewählt werden, wenn Sie zuvor gegenüber dem Vorstand Ihre Bereitschaft erklärt haben, sich wählen zu lassen.. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Soweit Stimmengleichheit besteht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
(6) Der Beirat wählt aus seinem Kreis den Beiratsvorsitzenden.
(7) Der Vorsitzende des Beirats lädt den Beirat zur Beiratssitzung ein. Er leitet die Beiratssitzungen.
(8) Soweit ein Beirat nicht gebildet wurde oder nicht mehr besteht, bedarf es zur Wirksamkeit der Handlungen des Vorstands nicht der Mitwirkung eines Beirats.
(9) Vorstand und Beirat unterrichten die Mitglieder des Vereins einmal jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung über die Lage des Vereins, die geplanten Aktivitäten für das nächste Jahr.
§ 10
Reiseschiedsstelle
(1) . Die Reiseschiedsstelle ist eine unabhängige Einrichtung des Vereins, die Streit zwischen Endkunden, Vermittlern und Reiseveranstaltern, insbesondere für den Bereich der nicht traditionellen Vertriebswege, schlichtet
(2) Der Verein organisiert die Reiseschiedsstelle und trägt die finanziellen und personellen Lasten der Einrichtung. Der Leiter der Reiseschiedsstelle sowie etwaige weitere für die Reiseschiedsstelle berufenen Schlichter, sind von Weisungen der Mitglieder, des Vorstandes oder des Beirates unabhängig. Weitere Schlichter werden vom Vorstand berufen; der Leiter der Reiseschiedsstelle hat ein Vorschlags- und Vetorecht.
(3) Der Vorstand gibt der Reiseschiedsstelle, im Benehmen mit dem Leiter und dem Beirat eine Verfahrensordnung und ist im Übrigen für den Betrieb verantwortlich. Er ist berechtigt, Aufgaben an den Leiter zu delegieren.
§ 11
Rechnungsprüfung
Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind im Rahmen einer Rechnungsprüfung zu prüfen. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Person muss fachlich für diese Tätigkeit qualifiziert sein.
§ 12
Verwendung eventueller Überschüsse
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13
Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Köln, 18. September 2007
Die Gründungsversammlung der Mitglieder

