Interview mit Prof. Dr. Schmid (Schlichter)
Herr
Prof. Dr. Schmid, Sie haben für die „Reiseschiedsstelle" der
angeschlossenen Mitgliedsunternehmen die Aufgabe eines Schlichters übernommen.
Was bietet diese Einrichtung dem Kunden?
Die außergerichtliche Schlichtung über eine neutrale Stelle wie die
Reiseschiedsstelle bietet dem Kunden die Möglichkeit, schneller und
unbürokratischer zu seinem Recht zu kommen. Weil
unsere Gerichte heutzutage stark überlastet sind, dauern Prozesse Monate - und
verursachen unter Umständen hohe Kosten.
Das Ziel der
Reiseschiedsstelle ist es, bei Konflikten die Vermittlung durch einen Dritten
ohne Entscheidungsgewalt herbeizuführen.
Am Ende
profitieren beide Parteien davon. Die
Beilegung einer Meinungsverschiedenheit durch Schlichtung ist zudem kreativ und
ermöglicht es beiden Parteien, weiterhin partnerschaftlich miteinander
umzugehen. Das ist nach einem Prozess vor Gericht selten der Fall.
Was soll der
Schlichter bewirken?
Wenn ein Kunde eine Reise im Internet gebucht hat und es dabei Probleme gegeben
hat, so ist es Ziel jedes vernünftigen Unternehmers, mit seinem Kunden eine
zufriedenstellende Lösung zu finden. Das soll auch so bleiben. Sollte es
allerdings zu keiner Einigung kommen, kann das angeschlossene Mitgliedsunternehmen
seinem Kunden anbieten, die neutrale Reiseschiedsstelle anzurufen und sich
seinem Schlichtungsvorschlag unterwerfen. Da ich als Schlichter in keinem
Abhängigkeitsverhältnis zu einem der Mitgliedsunternehmen der Reiseschiedsstelle
stehe, ist sichergestellt, dass die Einigungsvorschläge unparteiisch sind. Somit
bieten die Mitgliedsunternehmen ihren Kunden den Service einer neutralen
Einigungsstelle.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen,
damit die Reiseschiedsstelle tätig werden kann? Wer kann sich an die Schlichtungsstelle
wenden?
Deutsche
oder europäische Reisende können sich an die Reiseschiedsstelle wenden, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Streitbeilegung durch die Parteien selbst konnte nicht erreicht werden, beiden Parteien ist jedoch daran gelegen die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Wichtig ist auch, dass die Reise im Internet (online) gebucht wurde und der Reiseanbieter des Kunden sich der Reiseschiedsstelle über eine Mitgliedschaft beim Verein zur Förderung alternativer Streitschlichtung im Reiserecht e.V. angeschlossen hat.
Die Ansprüche des Reisenden dürfen noch nicht verjährt sein und Gegenstand der Meinungsverschiedenheit muss eine tatsächliche oder vermeintliche Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Online-Buchung der Reise sein.
Was sind die Vorteile für den Kunden,
wenn er die Reiseschiedsstelle in Anspruch nimmt und damit die
Reiseschiedsstelle der Entscheidung eines Gerichts vorzieht?
Erstens
kann ein Schlichter sehr viel schneller eine gütliche Einigung herbeiführen als
Gerichte, die in der Regel überlastet sind und für ein Urteil mindestens vier
bis sechs Monate benötigen. Bei der Reiseschiedsstelle dauert ein
Schlichtungsverfahren im Durchschnitt 14
- 21 Tage. Zum anderen ist sichergestellt, dass die Besonderheiten des
Tourismusgeschäfts in die Beurteilung eines Falles einfließen. Das kann ein
Richter, der über wenig oder gar keine Touristikkenntnisse verfügt, nur schwer
leisten. Und zum Dritten wird der Kunde den Kostenvorteil bei der kostenfreien
Anrufung des Schlichters erkennen. Denn bei einem Streit vor einem Gericht können
schnell Kosten von 800 Euro und mehr anfallen. Die trägt
der Kunde, wenn er den Rechtstreit verliert. Das gilt auch für die
Reiseunternehmen. Diese sehen zudem einen weiteren Vorteil darin, dass die
(nicht-öffentliche) Verhandlung vor einem Schlichter sehr viel diskreter
abläuft als bei einem öffentlichen Prozess. Das bedeutet, dass die Gefahr der
Rufschädigung insoweit ausgeschlossen ist. Eine gütliche Einigung spart also
für beide Parteien Geld, Zeit und Nerven.
Was benötigen Sie vom Kunden, damit Sie als
Schlichter die Beschwerde/Anliegen des Kunden bearbeiten können?
Um
die Beschwerde des Kunden bearbeiten zu können ist es zunächst wichtig, den
zugrunde liegenden Sachverhalt der Beschwerde schriftlich (knapp), jedoch
vollständig und korrekt gegenüber der Reiseschiedsstelle zu schildern. Es
sollten die genauen Daten und Fakten des Vorgangs und genaue Mängel, die nach
Ansicht des Kunden durch das Unternehmen verschuldet wurden, genannt werden.
Sowohl die Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) als
auch das angeschlossene Mitgliedsunternehmen, das nach Meinung des Kunden den
Leistungsinhalt nicht erfüllt hat, sind an zugegeben. Auf der Seite der
Reiseschiedsstelle steht dem Kunden ein Online-Beschwerdeformular
zum Ausfüllen zur Verfügung.
Soweit
vorhanden, sind alle zur Bearbeitung des Reklamationsfalles relevanten
Unterlagen in Kopie
(z. B. Vertrag, Reservierung, Quittung, Ihre Korrespondenz mit dem Unternehmen
etc.) an die Reiseschiedsstelle per Mail oder Post zu senden.
Warum ist Ihre Tätigkeit als Schlichter auf die Kunden der angeschlossenen
Unternehmen bei der Reiseschiedsstelle beschränkt?
Die Mitgliedsunternehmen, die sich dem Verein angeschlossen haben, haben einen
innovativen Schritt in Richtung Vertrauensgewinn und Qualitätsverbesserung gemacht.
Besonders im Bereich der Online-Reisebuchung sieht man in den Unternehmen den
Vertrauensgewinn durch die Möglichkeit der Anrufung eines neutralen Schlichters
sehr positiv. Die Verfahrensordnung - also die Vorgehensweise der
Reiseschiedsstelle - ist von der Europäischen Union anerkannt und die
Unternehmen, die mit Ihren Kunden hier geschlichtet werden wollen, müssen vorab
diese Verfahrensordnung anerkennen.
Was kostet die Schlichtung?
Die Schlichtung ist für den
Kunden kostenfrei, denn die Kosten der Schlichtungsstelle und des
Schlichtungsverfahrens werden durch den Trägerverein finanziert. Die
Unternehmen finanzieren mit einem Jahresbeitrag die Organisation der
Reiseschiedsstelle, daher ist die Tätigkeit des Schlichters auf diese
Unternehmen, die damit dem Kunden einen besonderen Service bieten, beschränkt.

