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  • 07.10.2008
EuGH-Vorlage zur Verpflichtung des Flugunternehmens zu Ausgleichszahlungen bei Umbuchung durch den Reiseveranstalter 
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  • 24.09.2008

Augen auf beim (Flug-)Ticketkauf!!

Verfahren des Landgerichts München I, Az. 34 O 1300/08, Urteil vom 17.6.2008; das Urteil ist rechtskräftig
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07.10.2008

EuGH-Vorlage zur Verpflichtung des Flugunternehmens zu Ausgleichszahlungen bei Umbuchung durch den Reiseveranstalter 

 

Die Klägerin hatte für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Der von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug vom Reiseveranstalter aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die Verordnung für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsbetrags in Höhe von je 400 EUR pro Person verpflichtet sei. Die Beklagte hat erwidert, dass sie die Beförderung nicht verweigert habe und für die Umbuchung durch den Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, während das Berufungsgericht sie abgewiesen hat, weil nicht die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und deren Familie gegen deren Willen die Beförderung verweigert habe, sondern der Reiseveranstalter eine Umbuchung vorgenommen habe.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof wird um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den Reiseveranstalter veranlasst worden ist.

Beschluss vom 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06

AG Rüsselsheim - Urteil vom 6.1.2006 - 3 C 1127/05

LG Darmstadt - Urteil vom 12.7.2006 - 21 S 20/06

Karlsruhe, den 7. Oktober 2008

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle (Nr. 186/2008)

 



 

24.09.2008

Augen auf beim (Flug-)Ticketkauf!!


 

Verfahren des Landgerichts München I, Az. 34 O 1300/08, Urteil vom 17.6.2008; das Urteil ist rechtskräftig

 

(Pressesprecher VRiLG Dr. Frank Tholl)

Der Kläger machte gegen die Beklagte, welche ein Internet-Portal für Reisen betreibt, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten geltend.

Der Kläger wollte bei der Beklagten auf deren Internet-Portal 4 Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in California, USA buchen. Versehentlich klickte der Kläger als Flugreiseziel jedoch San Jose, Costa Rica an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es im Rahmen des Buchungsvorganges nicht mehr. Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere „San Jose (SJO)". Auf der Rechnung waren ebenfalls lediglich die Ortsnamen ohne Staatenbezeichnung genannt, in der Betreffzeile war angeführt „Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame". Der Kläger wurde auf die Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart aufmerksam. Der Kläger erwarb daraufhin 4 neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose in den USA für insgesamt 9.037,40 EUR.

Der Kläger trägt vor, er hätte bei der Buchung bzw. spätestens in der Buchungsbestätigung bzw. in der Rechung seitens der Beklagten nochmals darauf hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe. Die Beklagte habe ihre Hinweispflichten als Betreiberin eines Internetportals verletzt. Der Kläger machte den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen in die USA geltend.

Ohne Erfolg.

Der zuständige Einzelrichter der 34. Zivilkammer wies die Klage ab.

Der Beklagten obliege keine Hinweispflicht, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen.

Wörtlich heißt es dazu:

„Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich „verklicken" kann. Die Beklagte ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden. Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts erfüllt.
[...]

Für den Kläger hat sich somit das allein in seine Verantwortungssphäre fallende Risiko verwirklicht. Er muss sich daher an seiner Buchung des Fluges nach Costa Rica festhalten lassen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor."

Quelle: http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2008/01615/index.php

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